Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 23.05.2012 - 6 W 36/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- markenmagazin:recht
Café Merci - Schutz einer bekannten Schokoladenmarke gegenüber Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Die Geschäftsbezeichnung "Café Merci” verletzt nicht die bekannte Schokoladen-Marke
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG
Schutz einer bekannten Schokoladenmarke gegenüber Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung von Markenrechten an einer Schokolade durch Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café
- kanzlei.biz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3
Bekanntheitsschutz; Kennzeichen; Merci; Rufausbeutung - Schutz einer bekannten Schokoladenmarke gegenüber Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café - rechtsportal.de
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3
Verletzung von Markenrechten an einer Schokolade durch Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Merci pour le café
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Merci" und "Café Merci"
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ein Café namens "Merci" beutet mit diesem Namen nicht das gute Image einer Schokoladenmarke aus
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ruf der Schokoladenmarke "Merci" wird durch das "Café Merci" nicht unlauter ausgebeutet
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
"Cafe Merci" verletzt keine Markenrechte des bekannten Schokoladenherstellers
- medienrecht-blog.com (Kurzinformation)
Café Danke
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 05.03.2012 - 3 O 85/12
- OLG Frankfurt, 23.05.2012 - 6 W 36/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 1068
- GRUR-RR 2012, 340
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN …
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2012 - 6 W 36/12
Dies ist der Fall, wenn sich der Dritte durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 - L'Oreal, Tz. 49). - EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2012 - 6 W 36/12
Hierfür trägt der Inhaber der älteren Marke die Beweislast (EuGH GRUR 2009, 56 - Intel).